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AGB

AGB der KUNSTBUILT GmbH & Co. KG

  1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der KUNSTBUILT GmbH & Co. KG, nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Kunden“ genannt.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn die Agentur diesen ausdrücklich zumindest in Textform zustimmt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

2.1. Die Agentur ist eine Film- und Media-Agentur. Sie produziert Werbeinhalte in den Bereichen Film, Fotografie und Grafikdesign.

2.2. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist ein Angebot und/oder eine Auftragsbestätigung der Agentur. Mit einer Bestätigung dieses Angebots oder einer Auftragsbestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande. Ein Vertrag kommt auch ohne Angebot oder Auftragsbestätigung durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur seitens des Kunden sowie durch sonstiges schlüssiges Verhalten von Agentur und Kunde zustande.

2.3. Erstellte Leistungen und Werke der Agentur (Film, Fotografie und Grafikdesign) werden dem Kunden grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben. Haben die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart, steht es im Ermessen der Agentur das für den jeweiligen Vertragszweck geeignete Datenformat für die zu erstellenden Aufnahmen zu bestimmen.

  1. Vergütung

3.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Eine Pauschalvergütung ist nur vereinbart, wenn dies im Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung) ausdrücklich bestimmt ist. Andernfalls berechnet sich das Honorar nach Aufwand (Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zzgl. Nebenkosten wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmiete etc.).

3.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Kostenerhöhungen sind aber von der Agentur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten nach Kostenvoranschlag von mehr als 20% zu erwarten ist.

3.3. Vergütungsansprüche sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig.

3.4. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % der Auftragssumme sofort zur Zahlung fällig.

3.5. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.

3.6. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, vereinbaren die Agentur und der Kunde Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen, die im Angebot der Agentur als so genannte Milestones definiert und festgelegt werden. Mit Abschluss eines Milestones wird eine Abrechnung über die jeweilige erbrachte Teilleistung erstellt. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar/nutzbar sein.

3.7. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache. Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst sind, werden von der Agentur nachberechnet.

  1. Abnahme

4.1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Freigabe erklärt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Agentur keine Erklärung abgibt oder er nach Fertigstellung nutzbarer Teilleistungen bzw. nach Fertigstellung des Gesamtprojekts dessen Nutzung aufnimmt.

4.2. Die Vergütung nach Ziffer 3. wird spätestens mit der Abnahme fällig.

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1. Die im Rahmen des Auftrages durch die Agentur erarbeiteten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wenn die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde darf in keinem Fall Entwurfsarbeiten ohne Zustimmung der Agentur nutzen, d. h. vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen etc.

5.2 Das Urheberrecht ist gemäß § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Die Agentur räumt dem Kunden entsprechend der nachstehenden Bestimmungen Nutzungs- und Verwertungsrechte ein.

5.3. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 3. die vereinbarten Nutzungsrechte hinsichtlich Zweck und Umfang. Die Übertragung darüberhinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht an den erstellten Werken zeitlich auf 2 Jahre, räumlich auf Deutschland und sachlich auf Widergabe, Speicherung, Veröffentlichung, Vorführung beschränkt übertragen, ohne das Recht zur Unterlizensierung oder Übertragung an Dritte.

5.4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf stets der Einwilligung der Agentur.

5.5. Die Agentur hat das Recht, jedwede Nutzung nicht bezahlter Arbeiten zu verbieten.

  1. Fertigstellungstermine

6.1. Feste Fertigstellungstermine bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und müssen zweifelsfrei als späteste Fertigstellungstermine benannt werden. Andernfalls gelten Ausführungsfristen nur als Richtwerte.

6.2. Von der Agentur nicht zu vertretende, unvorhersehbare und/oder unabwendbare Umstände, die die Auftragsbearbeitung verhindern, verzögern oder wesentlich erschweren, befreien die Agentur für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht und verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich von den eingetretenen oder noch eintretenden Verzögerungen zu unterrichten. Die Agentur ist sodann berechtigt, eine Nachfrist von acht Wochen in Anspruch zu nehmen. Sollte die Beeinträchtigung nach Ablauf der Nachfrist fortbestehen, können beide Teile vom Auftrag zurücktreten. Die Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach Ziffer 10.

  1. Geheimhaltung

7.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Informationen und Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält und, welche der offensichtlich der Geheimhaltung unterliegen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung findet nur Anwendung auf Informationen, die nicht bereits allgemein bekannt sind oder der Agentur nicht bereits durch den Kunden auf nicht vertraulicher Basis zugänglich gemacht wurden.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationsmaterialen, Skizzen, Vorlagen, Konzeptentwürfe und sonstigen Unterlagen, die er vor Auftragsvergabe und Zustandekommen des Vertrags von der Agentur übermittelt bekommt, geheim zu halten und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Dem Kunden ist jede vorvertragliche Verwertung der Vorlagen der Agentur untersagt. Ebenso ist ihm jegliche Verwertung nicht realisierter Entwurfsarbeiten untersagt. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

  1. Gewährleistung und Haftung

9.1. Die Agentur ist verpflichtet, die von ihr entworfenen und erstellten Arbeiten frei von Sachmängeln zu fertigen. Hat der Kunde der Agentur keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Filme oder Fotografien etc. gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen – Nichtgefallen stellt keinen Mangel dar.

9.2. Die Agentur haftet nicht für den kommerziellen Erfolg einer Werbemaßnahme.

9.3. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat.

9.4. Die Agentur sowie ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Kunden aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

  1. Vertragsdauer, Kündigung

10.1. Der Kunde hat das Recht, einen erteilten Auftrag jederzeit zu kündigen. Die Agentur ist berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung zu fordern, jedoch gemindert um die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen. Alternativ kann die Agentur statt der konkreten Berechnung der Vergütung für noch ausstehende Leistungen eine Pauschale von 15 % der auf den noch ausstehenden Teil des Auftrags entfallenden Vergütung geltend machen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur tatsächlich keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind.

10.2. Für Produktionstage (Film und/oder Fotografie) gilt hingegen: Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Agentur liegen, zu einer Stornierung des Auftrags durch den Kunden 48 Stunden vor dem geplanten Produktionstag (Film und/oder Fotografie), ist die Agentur dennoch berechtigt, 100% des Honorars für den/die geplanten Produktionstage in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung für organisierte und durch die Agentur für den Kunden beauftragte Drittdienstleister wie Technik, Location, Models etc., sofern Kosten von diesem tatsächlich gegenüber der Agentur in Rechnung gestellt werden, denn Drittdienstleister werden nur im Kundeninteresse beauftragt. Die Agentur ist in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, rechtliche Auseinandersetzungen mit Drittdienstleistern über die Berechtigung dieser Kostenforderung zu führen.

10.3. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.2. Erfüllungsort ist Barbing.

11.3. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Agentur hat auch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen.

11.4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.